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Autokauf Ratgeber - Verkehrsrecht - Rechtliches - Gerichtsurteile - Verkehrsrecht

| Aktuelle Verkehrsrecht Gerichtsurteile zum Thema Gebrauchtwagen und Autokauf | 

Inhalt:

§   Bei Verkauf von altem Auto kein Hinweis auf Lackschäden nötig    8  Gerichtsurteil

§   Autohändler muss Zeit zur Beseitigung von Mängeln haben     8  Gerichtsurteil

§   Gebrauchtwagenkauf: Achtung vor einschränkenden Vertragsklauseln   
8  Gerichtsurteil

§   "Doppelkarte" gibt umfassenden vorläufigen Versicherungsschutz   
8  Gerichtsurteil 

§   “Das Auto ist in Ordnung” ist keine bindende Zusicherung   
8  Gerichtsurteil

§   Kaufinteressent haftet nicht für Unfall bei einer " Probefahrt "    8  Gerichtsurteil

 

Bei Verkauf von altem Auto kein Hinweis auf Lackschäden nötig

München - Beim Verkauf eines zehn Jahren alten Autos muss ein privater Verkäufer nicht ausdrücklich auf Lackschäden hinweisen. Das hat das Landgericht München I in einem veröffentlichten Urteil klargestellt

(Az.: 26 O 17856/04).

Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug bei feuchtem Wetter nass sei und die Lackschäden deshalb schwer erkennbar seien. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht, weil Lackschäden keine verborgenen Mängel seien. Damit scheiterte ein Autokäufer, der die Lackschäden auf dem nassen Wagen nicht bemerkt hatte und das Geschäft wegen mangelnder Aufklärung rückgängig machen wollte.

 


Autohändler muss Zeit zur Beseitigung von Mängeln haben

Frankfurt/Main/Celle - Mängel an einem Gebrauchtwagen rechtfertigen erst dann den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer eine Beseitigung der Mängel abgelehnt hat. Das berichtet die Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift».

Dabei muss der Käufer dem Verkäufer eine «angemessene Frist» zur Nachbesserung lassen. Erst wenn die Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt, komme ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage.

Das Oberlandesgerichts (OLG) Celle  (Az.: 7 U 30/04)  wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeugkäufers gegen einen Kfz-Händler ab. Der Kläger hatte geltend gemacht, das von ihm gekaufte Fahrzeug weise verschiedene Mängel auf. So habe ein Sachverständiger unter anderem mangelhafte Reifen, ein defektes Auspuffrohr und milchige Scheinwerfer festgestellt. Der Kläger hatte den Händler zwar schriftlich auf die Mängel hingewiesen, ihm aber keine Gelegenheit zur Beseitigung gegeben. Daher werteten die Richter den Rücktritt vom Kaufvertrag als übereilt und damit unzulässig.

 


Gebrauchtwagenkauf: Achtung vor einschränkenden Vertragsklauseln

Käufer von Gebrauchtwagen müssen darauf achten, welche haftungsbeschränkenden Vertragsklauseln der Verkäufer benutzt. Wird beispielsweise bei bestimmten Positionen auf die Angaben des Vorbesitzers verwiesen, schließen die Gerichte aus einer solchen Formulierung, dass der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben nicht gerade stehen will.  

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken.  ( Az. 16 O 239/00 )

In dem Fall wurde die Klage eines Mannes abgelehnt, der ein Auto "wie besichtigt" gekauft hatte. Der Wagen hatte jedoch erhebliche Mängel, wie sich später herausstellte. Daraufhin verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrages.

Aus mehreren Formulierungen schlossen die Richter, dass der beklagte Gebrauchtwagenhändler eine Haftungsübernahme abgelehnt hatte: Bei der Laufleistung war zum km-Stand die Formulierung "laut Tacho" beigefügt. In den Angaben zu einem Unfallschaden hatte sich der Verkäufer ausdrücklich auf die Klausel "laut Vorbesitzer" festgelegt. Dass der km-Stand nicht stimmte und der Wagen einen weiteren, äußerlich unsichtbaren Unfallschaden aufwies, konnte angesichts der bestehenden Vertragsgestaltung nicht zu Lasten des Verkäufers gehen.

Schließlich stützte sich der Kläger noch auf die Äußerungen des Verkäufers, der Wagen sei "100 Prozent in Schuss" und in einem "Topzustand". Auch hier konnte er sich aber nicht durchsetzen: Es handle sich bei diesen Formulierungen erkennbar um "Erklärungen mit wertendem und anpreisendem Charakter", aber nicht um bindende Zusicherungen einer bestimmten Eigenschaft, hieß es in dem Urteil. 
Für ein arglistiges Verschweigen der Mängel durch den Verkäufer gebe es keine Anhaltspunkte.

 


"Doppelkarte" gibt umfassenden vorläufigen Versicherungsschutz

KÖLN (DAV). Eine vor Beginn des eigentlichen Kfz-Versicherungsvertrags ausgegebene so genannte Doppelkarte gibt dem Versicherten einen umfassenden Schutz. Dieser erstreckt sich - soweit die Versicherung nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt - auf alle vom Kunden gewünschten Versicherungsarten, entschied das Oberlandesgericht Köln.  ( Az. 9 U 34/00 )
In dem Fall stritt sich der Kläger mit seiner Versicherung, ob diese ihm neben der Haftpflicht auch eine vorläufige Deckungszusage über Teilkasko-Versicherungsschutz erteilt hatte. Während das Unternehmen darauf bestand, die Zusage betreffe allein die Haftpflicht, verwies der Kläger auf die Verhandlungen mit einem Makler des beklagten Assekuranz-Unternehmens. Darin war es unstreitig auch um den Abschluss eines Teilkasko-Versicherungsvertrages gegangen.

"Stellt der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung oft dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist", hieß es in dem Urteil. Dies gelte zumindest, wenn die Versicherung nicht deutlich darauf hingewiesen habe, dass sie vorläufige Deckung nur in der Haftpflicht gewähren wolle. 

Vorliegend wurde das Unternehmen verurteilt, dem Kläger für den Diebstahl seines Wagens aus der Teilkasko Ersatz zu leisten. Die mit der Doppelkarte dokumentierte Deckungszusage begründe ein eigenständiges Versicherungsverhältnis, hieß es. 

 


“Das Auto ist in Ordnung” ist keine bindende Zusicherung

SAARBRÜCKEN (DAV). Wenn beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten der Verkäufer das Auto als “in Ordnung” anpreist, liegt darin keine bindende Zusicherung der Mängelfreiheit. Der Käufer darf sich deshalb auf eine solche Zusage nicht verlassen, zumal wenn im schriftlichen Kaufvertrag eine Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 13. Januar 2000 ( Az. 2 S 59/99 )
In dem Fall ging es um ein Fahrzeug, das erhebliche Verschleißmängel an der Lenkung und den Stoßdämpfern aufwies. Der Erwerber wollte dies nicht akzeptieren und verlangte vom Verkäufer, den Vertrag rückgängig zu machen: Ihm sei zugesichert worden, das Auto sei “in Ordnung”, was eine garantiemäßige Zusage der Mängelfreiheit bedeute. 

Das sah das Landgericht anders: Eine “so allgemeine Zustandsbeschreibung” könne unter Privaten nicht als vertragliche Zusicherung gewertet werden, zumal die schriftliche Vereinbarung das Gegenteil aussage. Und dass der Verkäufer dem Käufer das vorliegen der Mängel arglistig verschwiegen habe, sei im Prozess nicht bewiesen worden, argumentierten die Richter. Sie wiesen die Klage des Käufers auf Wandlung - also die Rückgängigmachung - des Vertrages in der Berufungsinstanz ebenso ab wie zuvor schon das Amtsgericht. 

 


Kaufinteressent haftet nicht für Unfall bei einer " Probefahrt "

Kommt es im Rahmen einer Probefahrt mit einem Fahrzeug, das ein Kfz-Händler zum Verkauf anbietet, zu einem Unfall, muss der Fahrer nicht für den entstandenen Schaden haften. 
Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit ! 

Ein Kaufinteressent war während einer Probefahrt mit einem "Easy Trike Chopper" von der Kupplung des Fahrzeugs abgerutscht und auf dem Betriebsgelände des Händlers zuerst gegen ein parkendes Kundenfahrzeug und dann gegen ein Ölfass geprallt. Der Fahrer blieb unverletzt, am Trike entstand allerdings ein Sachschaden von 5.000 Euro. Der Fahrzeugeigentümer, der das Trike dem Händler zum Verkauf überlassen hatte, forderte daraufhin von dem Kaufinteressenten Schadensersatz. Der Unfallverursacher weigerte sich jedoch, weil er davon ausgegangen war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge. 

Das Oberlandesgericht Koblenz ( Az. 12 U 1360/01 ) entschied denn auch, dass der Probefahrer von der Haftung ausgenommen sei.  Ein Interessent, der ein bei einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenes Fahrzeug Probe fahren wolle, dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Sei der Händler nicht bereit, ein solches Fahrzeug zu versichern, müsse er einen potentiellen Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf seine mögliche Haftung hinweisen. 

 


Gebrauchtwagenkauf: Kein Ausschluss der Gewährleistung durch Formulierungstricks

Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens. Um sich dieser Haftung zu entziehen, versuchen unseriöse Anbieter das Gesetz mit allerlei Tricks zu unterlaufen. Sie bezeichnen die oft teilweise noch hochwertigen Gebrauchtfahrzeuge im Kaufvertrag mit Beschreibungen wie "Fehler in allen Teilen", "Schrottfahrzeug", "zum Ausschlachten" oder als "Bastlerfahrzeug". Damit soll bei späteren Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die (eventuelle) Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann. 

Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Marsberg (- 1 C 143/02 -; ADAJUR Nr. 53086) einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass es sich bei der Formulierung "Bastlerfahrzeug" um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war. 

Diese Entscheidung ist eine der ersten zur neuen Rechtslage. Der ADAC begrüßte das Urteil, da es seine Forderung bestätige, solche Formulierungen als unzulässige Beschaffenheitsvereinbarungen zu werten, damit Gebrauchtwagenhändler sich nicht auf diese Weise aus der Haftung stehlen können. 

Allerdings hat die Entscheidung des Gerichts aus unserer Sicht auch eine nicht zu vernachlässigende Schattenseite: Gebrauchtwagenhändler, die das neue Gewährleistungsrecht fürchten wie der Teufel das Weihwasser, haben, so sich die Rechtsprechung verfestigt, keine Möglichkeit mehr, Autos ohne Gewährleistung zu verkaufen. In der Praxis führt dies dazu, dass viele nicht mehr ganz so neue Fahrzeuge nur noch ins Ausland verkauft werden und der Markt für günstige Gebrauchtwagen weiter schrumpft. Dies betrifft dann oftmals Fahrzeuge, die zwar schon etwas älter sind, aber dennoch eine lohnenswerte Investition sein können: Wer etwa lieber einen älteren Mercedes mit großem Motor und viel Komfort als einen neuen Lupo fährt, wird sich künftig mit einem nochmals geringeren Angebot oder deutlich steigenden Gebrauchtwagenpreisen arrangieren müssen. Einziger Ausweg bleibt dann der Kauf von Privat.

 


Schönreden eines Unfallschadens beim Gebrauchtwagenverkauf unzulässig

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen Umfang eines Unfallschadens getäuscht hat. Wie der ADAC meldet, ist dieser nämlich verpflichtet, den gesamten Schaden am Fahrzeug offen zu legen. 

Im vorliegenden Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler den Käufer im Kaufvertrag lediglich auf einen "Seitenschaden rechts" hingewiesen. Tatsächlich hatte das Auto bei einem schweren Unfall mit einem LKW aber beinahe einen Totalschaden erlitten. Dies hatte der Verkäufer bewusst verschwiegen. Die Koblenzer Richter werteten das Verhalten des Autoverkäufers als arglistige Täuschung. Unter einem "Seitenschaden rechts" seien allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen, die nach der Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht mindern. In diesem Fall war der Kfz-Schaden aber derartig groß, dass eine stärkere Wertminderung bestand, als der Kunde erkennen konnte. 

Das OLG Koblenz (- 5 U 1878/01 -) entschied daher, dass der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Fahrzeug zurückgeben kann. Die Richter folgten damit der bestehenden Rechtssprechung, nach der ein Autoverkäufer von sich aus über das Ausmaß von Unfallschäden informieren muss. Es sei nicht Aufgabe des Käufers, den Umfang und das Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln. 

Der ADAC verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Mitglieder in den Prüfzentren des ADAC für 55 Euro Gebrauchtwagen auf Herz und Nieren prüfen lassen können. Nichtmitglieder zahlen für diesen Service 75 Euro. Das 120 Punkte umfassende Prüfprogramm soll Käufern die Sicherheit geben, die Katze nicht im Sack zu kaufen, und bescheinigt dem Verkäufer, dass er ein einwandfreies Fahrzeug anbietet.

 

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